Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich
vom 18. Juni 2019¹
Die Geschäftsleitung des Tierspitals der Vetsuisse-Fakultät beschliesst:
§1 Zweck
1 Die Tarifordnung regelt die Festsetzung der Preise für die tiermedizinischen Leistungen des Tierspitals der Universität Zürich sowie die Zuschläge für weitere damit zusammenhängende Leistungen.
2 Tiermedizinische Leistungen sind Leistungen für Konsultation und Behandlung sowie Aufenthalt und Verpflegung der Tiere. Die geltenden Tarife werden auf der Website des Tierspitals publiziert und laufend aktualisiert.
3 Spezielle Preisvereinbarungen, die im Interesse von Forschung und Lehre oder von Dienstleistungen abgeschlossen wurden, bleiben vorbehalten.
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Direktion des Tierspitals stellt Antrag an die Geschäftsleitung auf Erlass oder Anpassung der Tarifordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Universitätsleitung.²
2 Die auf der Website des Universitären Tierspitals publizierten Tarife werden alle zwei Jahre überprüft und wo nötig angepasst (Genehmigungsperiode).
§ 3 Ausgestaltung der Tarife
1 Die Höhe der Tarife für die Leistungen des Tierspitals auf der Grundlage des Behandlungsvertrages mit Dritten ist grundsätzlich marktkonform, mindestens jedoch kostendeckend auszugestalten.
2 Dabei sind die direkten und indirekten Kosten im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 der Ausführungsverordnung zum Finanzreglement der Universität Zürich (Finanzhandbuch, FHB)³ zu decken.
3 Von kostendeckenden Tarifen kann im Interesse von Forschung und Lehre insbesondere bei Nutztieren generell abgewichen werden. Solche Abweichungen sind gegenüber der Universitätsleitung jeweils im Rahmen der zweijährigen Prüfungsperiode der Tarife auszuweisen.
4 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente können in begründeten Fällen, insbesondere im Interesse von Forschung und Lehre, weitere Abweichungen im Einzelfall bewilligen. Die Geschäftsleitung erlässt hierzu Richtlinien.
§ 4 Tarifanpassungen während der Genehmigungsperiode
1 Bei erheblichen Veränderungen der Kosten der Dienstleistungen oder der Marktverhältnisse kann die Geschäftsleitung des Tierspitals publizierten Tarife für einzelne tiermedizinische Leistungen während der Genehmigungsperiode anpassen.
2 Solche Tarifanpassungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Universitätsleitung im Rahmen der ordentlichen Tarifvorlage.
§ 5 Externe Untersuchungen und Dienstleistungen, Medikamente, Material sowie Futter
1 Bei externen Untersuchungen und Dienstleistungen wird die Reisezeit ab Arbeitsort bzw. Wohnort und zurück der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2 Bei Tiertransporten und externen Untersuchungen werden die Fahrkosten in Rechnung gestellt. Die Geschäftsleitung legt die Kostensätze fest.
3 Abgegebene oder angewandte Medikamente, Implantate, Verbrauchsmaterialien und Futter werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 6 Mehrwertsteuer
Die publizierten Tarife schliessen die Mehrwertsteuer ein.
§ 7 Publikation der Tarife
Die geltenden Tarife werden auf der Website des Tierspitals publiziert.
§ 8 Schlussbestimmung
Die Tarifordnung tritt mit Datum der Genehmigung durch die Universitätsleitung in Kraft.
¹Genehmigt von der Universitätsleitung am Oktober 2019 (ULB 2019-435)
²12 Abs. 1 Tierspitalverordnung vom 9. April 2019 (LS 415.447)
³https://www.rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html -> Finanzhandbuch