Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsabschluss und Kostenübernahme
Die einliefernde Person/der Eigentümer/die Eigentümerin verpflichtet sich,
- sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem Vertragsabschluss mit dem Universitären Tierspital Zürich ergeben.
- bei einem vereinbarten Behandlungstermin, der nicht wahrgenommen und nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt wird, die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
2. Zahlungsmodalitäten
Es gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
- Kleintiere: Die anfallenden Kosten sind bei ambulanten Behandlungen sofort zu begleichen. Bei einem Kostenvoranschlag gemäss Behandlungsvertrag sind 50% der geschätzten Kosten vor Beginn der Behandlung zu bezahlen, die restliche Summe bei Abholung des Tieres.
- Pferde/Nutztiere: Die aufgelaufenen Kosten werden in der Regel in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu begleichen. Eine Zahlung oder Anzahlung in bar (EC, Postcard oder Kreditkarte) ist möglich und wird fallweise und nach Rücksprache verlangt.
3. Behandlungen bei Gefahr in Verzug
Nur bei Gefahr im Verzug ist das Universitäre Tierspital Zürich ermächtigt,
- Eingriffe oder Behandlungen ohne vorheriges Einverständnis der Eigentümerin, resp. des Eigentümers vorzunehmen, falls sich Schädigungen der Gesundheit oder der Tod des Tieres nicht anders abwenden lassen.
- das Tier zu dessen Wohl einzuschläfern, wenn die Eigentümerin, resp. der Eigentümer, nicht erreicht werden kann, sofern ein Tierärztegremium einstimmig zu dieser Ansicht gelangen sollte.
4. Haftungsausschluss und Risiken
Die einliefernde Person/der Eigentümer/die Eigentümerin nimmt zur Kenntnis, dass
- das Universitäre Tierspital Zürich den erteilten Auftrag nach allen Regeln des derzeitigen Wissensstandes des Berufsstandes ausführen wird.
- es gleich wie in der Humanmedizin auch in der Veterinärmedizin keine Erfolgsgarantie gibt; d.h. dass bei Behandlungen/Eingriffen stets gewisse Risiken (z.B. Narkose, Operation, Infektion, etc.) bestehen, welche zu Komplikationen führen können.
5. Entscheidungsbefugnis
Die einliefernde Person/der Eigentümer/die Eigentümerin nimmt zur Kenntnis, dass
- sie vollumfänglich ermächtigt ist, über Fragen, welche sich in Zusammenhang mit der Behandlung des Tieres im Universitären Tierspital Zürich ergeben, zu entscheiden. Dies gilt solange, bis die Eigentümerin, resp. der Eigentümer die einliefernde Person von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Tierspital entbindet und selbst alle bisherigen und zukünftigen vertraglichen Verpflichtungen übernimmt.
6. Verwendung von medizinischen Daten
Die einliefernde Person/der Eigentümer/die Eigentümerin nimmt zur Kenntnis, dass
- die medizinischen Akten, Bild- und Videomaterial sowie medizinisches Probematerial in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke und für die interne Qualitätskontrolle verwendet werden dürfen;
- kranke Tiere zu Lehrzwecken (d.h. einzig für den Anschauungsunterricht) nur eingesetzt werden dürfen, wenn es ihr gesundheitlicher Zustand erlaubt und wenn der Einsatz von der Tierbesitzerin oder vom Tierbesitzer nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019, §9).
7. Vorgehen im Todesfall
Die einliefernde Person/der Eigentümer/die Eigentümerin nimmt zur Kenntnis, dass
- im Falle des Ablebens neben der Übergabe an eine Tierkörpersammelstelle auf Wunsch eine Einzel- oder Sammelkremation oder eine Bestattung auf einem Tierfriedhof durchgeführt werden kann. Es kann zuvor eine Autopsie durchgeführt werden. Die Kosten für die Übergabe an eine Tierkörpersammelstelle, für die Kremation wie auch für die Bestattung oder eine Autopsie auf Wunsch gehen zu Lasten der einliefernden Person bzw. des Eigentümers/der Eigentürmerin.
8. Offene Rechnungen
Die einliefernde Person/der Eigentümer/die Eigentümerin nimmt zur Kenntnis, dass
- im Falle von offenen fälligen Rechnungen weitere Untersuchungen und Behandlungen nur erfolgen können, wenn der offene Rechnungsbetrag vorgängig beglichen wird.
9. Mitgebrachtes Zubehör
Das Universitäre Tierspital Zürich übernimmt keine Haftung für mitgebrachtes Zubehör wie Leinen, Decken, Körbchen, Spielzeug etc.
10. Medikamente und Futter
Nach dem Verkauf und der Entgegennahme von Medikamenten und Futter besteht kein Rückgaberecht.
11. Notfälle und Notfalltaxen
Die Notfalltaxe (inkl. MwSt.) gemäss unten aufgeführter Tabelle wird zusätzlich zu den weiteren Behandlungskosten fällig.
Klinik (Tierart) | Notfalltaxe (inkl. MwSt.) | Notfälle (Routinebetrieb, Nachtdienst, Wochenend- und Feiertage) |
Hund, Katze und exotische Heim- und Zootiere | CHF 163.00 | Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr |
| CHF 282.00 | Montag bis Freitag: 17:00 – 08:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen |
| CHF 282.00 | Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr, ausserordentliche Lage |
Pferde, Esel und andere Equiden | CHF 201.00 | Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr |
| CHF 231.00 | Montag bis Freitag: 17:00 – 08:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen |
| CHF 231.00 | Montag bis Freitag: 08:00 – 17:00 Uhr, ausserordentliche Lage |
Wiederkäuer, Schweine und Neuweltkameliden | CHF 62.00 | Montag bis Freitag: 17:00 – 08:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen |
Die Entlassung des Kleintier-Patienten während des Notfalldienstes erfolgt gegen Zahlung der gesamten geschätzten entstehenden Kosten. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet.
Bei Pferden/Nutztieren sind die Kosten über die anschliessend ausgestellte Rechnung zu begleichen.
12. Kunden mit Wohnsitz im Ausland
Bei Behandlungsbeginn kann eine Anzahlung verlangt werden. Die gesamten Kosten sind bei der Abholung des Tieres zu begleichen.
13. Bonitäts- und Identitätsprüfung
Die unterzeichnende Person erteilt hiermit dem Universitären Tierspital Zürich ihre Zustimmung, zum Zweck der Kredit- und Identitätsüberprüfung bei Wirtschaftsauskunfteien allenfalls gespeicherte Zahlungserfahrungs- und Adressdaten abzufragen. Die von ihr angegebenen Antrags-/Auftragsdaten werden an die CRIF AG in Zürich zur Prüfung ihrer Identität bzw. Bonität übermittelt. Weitere Informationen hierzu sind unter www.mycrifdata.ch/#/dsg verfügbar.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für den zwischen der einliefernden Person (= Auftraggeberin) und dem Universitären Tierspital Zürich (= Auftragnehmer) abgeschlossenen Vertrag gilt vorbehältlich der vorstehenden Bestimmungen schweizerisches Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Zudem gelangen die Tierspitalverordnung sowie die Tarifordnung des Tierspitals zur Anwendung.
Allfällige Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn sie von der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer unterzeichnet sind.
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist Gerichtsstand Zürich.